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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Pflegekurse für pflegende Angehörige
und ehrenamtliche Helfer/-innen
Pflegende Angehörige oder ehrenamtlich
tätige Personen, können kostenlos an einem
Pflegekurs der Pflegekasse teilnehmen.
Diese bieten praktische Anleitung
und Informationen, aber auch Beratung
und Unterstützung zu vielen pflegerelevanten
Themen. Daneben können Kontakte
geknüpft werden und es findet ein
Austausch mit anderen Pflegepersonen
statt. Die Schulung kann auch in der
Häuslichkeit des/der Pflegebedürftigen
erfolgen.
Nähere Informationen zu entsprechenden
Terminen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse
oder beim zuständigen Pflegedienst.
Unterstützung durch
Entlastungsangebote
Eine Alternative zu Betreuungsgruppen
bietet die stundenweise Betreuung in
der eigenen Häuslichkeit. Die Betreuung
wird durch geschultes Personal (z. B. Laienhelfer/
innen) übernommen. Die Pflegekasse
stellt für alle Personen mit einem
Pflegegrad 125 € monatlich für diese
Leistung zur Verfügung (s. S. 65 „Entlastungsbetrag“)
Inhalte aller Angebote: Biografiearbeit,
jahreszeitliche Gestaltung, Spiele, Seniorengymnastik,
Ausflüge, Gedächtnistraining,
Kaffee trinken, Erzählen, Musik,
Tanzen ...
Pflege in teil- und voll-
stationären Einrichtungen
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige Menschen, die in der
eigenen Häuslichkeit gepflegt werden,
können für eine begrenzte Zeit, wegen
Krankheit oder der Abwesenheit der Pflegeperson,
auf stationäre Pflege in einer
Pflegeeinrichtung angewiesen sein. Es
kann auch möglich sein, dass die häusliche
Pflege noch nicht oder nicht im erforderlichen
Umfang erbracht werden
kann, z. B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt
oder in Krisensituationen.
In diesen Fällen kann eine Kurzzeitpflege
sinnvoll sein. Pflegebedürftige
der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch
auf Kurzzeitpflege. Der Anspruch ist auf
8 Wochen pro Jahr beschränkt. Die Pflegekasse
übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag
von 1.612 € pro Jahr. Darüber hinaus
anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung
(sog. „Hotelkosten“) und anteilige
Investitionskosten müssen privat getragen
werden. Diese Kosten können ggf.
seitens der Pflegekasse aus bestehenden
Ansprüchen des „Entlastungsbetrags“
(s. S. 65) erstattet werden.
Übertragbarkeit Verhinderungspflege
auf Kurzzeitpflege
Wird in einem Kalenderjahr der Anspruch
auf Verhinderungspflege (s. S. 66) nicht
genutzt, kann dieser zu 100 % auf die
Kurzzeitpflege übertragen werden. Es
stehen somit insgesamt max. 3.224 € pro
Jahr für die Kurzzeitpflege zur Verfügung
(2 x 1612 €).