60
vorliegen. In akuten Fällen muss die Begutachtung
innerhalb einer Woche erfolgen.
Dies ist der Fall, wenn sich der/die
Antragsteller/-in im Krankenhaus, einer
Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz
befindet, oder eine ambulant palliative
Versorgung erfolgt.
Widerspruch oder Klage
beim Sozialgericht
Ein Widerspruch kann nach Vorliegen des
Bescheides der Pflegekasse innerhalb einer
Frist von 28 Tagen erfolgen. Der Widerspruch
ist kostenlos und kann formlos
erfolgen. Eine Begründung – bestenfalls
anhand des vorliegenden MDK-Gutachtens
– ist dem Widerspruch beizulegen.
Ein bereits tätiger Pflegedienst oder der
Senioren- und Pflegestützpunkt (s. S. 20)
können hierbei unterstützen. Sollte der
Widerspruch nicht erfolgreich verlaufen,
kann kostenlos Klage beim Sozialgericht
erhoben werden.
Pflegegrade
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2–5
steht der komplette Leistungskatalog
der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad
1 haben nur einen begrenzten Leistungsanspruch.
Der Senioren- und Pflegestützpunkt (s. S.
20) stellt einen „Leitfaden zur Pflegebedürftigkeit“
mit umfangreichen Informationen
und Tabellen zu allen Leistungsansprüchen
der Pflegeversicherung zur
Verfügung bzw. berät zu allen Leistungen.
In diesem Wegweiser werden daher
nachfolgend die möglichen Leistungen
nur kurz beschrieben.
Für eine ausführlichere Beratung und bei
allen Fragestellungen zum Thema Pflege
wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse.
Finanzierungsmöglichkeiten
bei Pflegebedürftigkeit
Die Pflegeversicherung trägt einen Teil
der Kosten der pflegerischen Versorgung,
sofern ein Pflegegrad ermittelt wurde.
Grundsätzlich handelt es sich aber um
eine Art Teilkaskoversicherung. Daher
kann es vorkommen, dass die eigenen
finanziellen Mittel nicht ausreichen, um
eventuell anfallende Eigenanteile zu
tragen. In diesen Fällen, als auch wenn
ein Pflegegrad abgelehnt wurde, kann
sowohl bei häuslicher Versorgung, wie
auch bei stationärem Aufenthalt in einem
Pflegeheim (ab Pflegegrad 2) beim
Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege
oder auf Hilfe zur Weiterführung des
Haushaltes gestellt werden. Anders als
bei der Pflegeversicherung erfolgt hier
jedoch eine Überprüfung der Einkommens
und Vermögenssituation, bevor
von dieser Seite eine finanzielle Unterstützung
gewährt wird.
Nähere Informationen hierzu erfahren
Sie im Kapitel 4 „Finanzielle Hilfen und
Vergünstigungen auf S. 31.
8.
8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT