59
Wichtig: Für den Leistungsbeginn ist
das Eingangsdatum des Antrages bei
der Pflegekasse entscheidend, daher
sollte auf eine frühzeitige Antragstellung
geachtet werden. Sofern sich die
Pflegesituation verändert, kann ein
Höherstufungsantrag gestellt werden.
Das Begutachtungsverfahren
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens
wird der Grad der Selbständigkeit
und der Fähigkeiten bewertet. In sechs
Lebensbereichen (Module), die prozentual
unterschiedlich gewichtet sind, wird
mittels umfangreicher Kriterien der Grad
der Selbständigkeit ermittelt. Hierbei
wird berücksichtigt, wie selbständig die
Pflegebedürftigen den Alltag bewältigen
können, bzw. in welchen Bereichen Unterstützung
benötigt wird. Am Ende wird
anhand der prozentualen Gewichtung
der sechs Module eine Gesamtpunktzahl
erreicht, die den Pflegegrad bestimmt.
Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Wenigstens
12,5 Punkte sind zum Erreichen
des ersten Pflegegrades notwendig.
Erreichte Gesamtpunkzahl Pflegegrad
ab 12,5 bis unter 27 1
ab 27 bis unter 47,5 2
ab 47,5 bis unter 70 3
ab 70 bis unter 90 4
ab 90 bis 100 5
Hinweise zur Begutachtung
Vor dem Begutachtungstermin durch den
MDK sollten Überlegungen zum notwendigen
Hilfebedarf erfolgen. Hilfreich ist
hierbei das Führen eines sogenannten
„Pflegetagebuchs“. Dieses enthält alle
Kriterien, die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens
ermittelt werden. Sie
können das „Pflegetagebuch“ beim hiesigen
Senioren- und Pflegestützpunkt erhalten
bzw. dort anfordern (s. S. 20). Neben
dem ausgefüllten „Pflegetagebuch“
sollten Sie ärztliche Unterlagen wie Diagnosen,
einen aktuellen Medikamentenplan,
ggf. Atteste oder Entlassungsbriefe
aus dem Krankenhaus für die Begutachtung
bereit legen. Außerdem ist es empfehlenswert,
dass die Pflegeperson oder
jemand aus Ihrem näheren Umfeld beim
Begutachtungstermin anwesend ist. Im
Rahmen der Begutachtung sollte ein realistisches
Bild vermittelt werden. Es sollte
daher nichts „beschönigt“ oder verschwiegen
werden, sondern der tägliche
Unterstützungsbedarf offen geschildert
werden. Hierbei sind auch Hilfestellungen,
die durch Freunde, Angehörige oder
Nachbarn erbracht werden, zu berücksichtigen.
Die Pflegekasse sendet dem/
der Antragsteller/-in im Anschluss an die
Begutachtung den Bescheid über den erreichten
Pflegegrad zusammen mit dem
vom MDK erstellten Gutachten zu.
Auskunft zu Fragen hinsichtlich der Beurteilung
der Pflegebedürftigkeit erteilt
• die zuständige Pflegekasse oder
• der Senioren- und Pflegestützpunkt
(s. S. 20).
Dauer der Bearbeitung von Anträgen
Die gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist
für Pflegeanträge beträgt 25 Arbeitstage.
Innerhalb dieser Frist muss
den Versicherten der Bescheid der Pflegekasse
über die erfolgte Einstufung
8.
8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT