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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
publikationen@bundesregierung.de
Bestellnr.: BMG-P-07055
030 3406066-02
Bundesministerium für Gesundheit
www.bmg.bund.de
Unter www.pflege-navigator.de oder
www.pflegelotse.de besteht die Mög-
lichkeit Kontaktdaten verschiedener
Pflegeeinrichtungen (z. B. Pflegedienste,
Pflegeheime) und zum Teil deren Kosten
zu ermitteln.
Umfangreiche Listen mit Link-Tipps sowie
Broschüren zu verschiedenen Themenbereichen,
wie Wohnen im Alter,
Pflegebedürftigkeit oder Demenz erhalten
Sie beim hiesigen Senioren- und
Pflegestützpunkt (s. S. 20).
Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde 1995
eingeführt, um Pflegebedürftige und
ihre Familien zu entlasten. Die Leistungen
der Pflegeversicherung sind
unabhängig vom Einkommen und Vermögen
des Versicherten.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegegesetzes
(SGB XI) sind Menschen, die
aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen
in ihrer Selbständigkeit oder
in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind
und die deshalb Unterstützung durch
Andere benötigen. Die Personen müssen
körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigungen aufweisen. Sie können
in der Regel die gesundheitlich bedingten
Belastungen und Anforderungen
nicht selbständig ausgleichen oder bewältigen.
Die Pflegebedürftigkeit muss
auf Dauer, voraussichtlich aber mindestens
für 6 Monate bestehen.
Das Verfahren zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit
Für den Bezug von Leistungen aus der
Pflegeversicherung muss ein Antrag bei
der Pflegekasse gestellt werden. Diese
befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Ein
Familienangehöriger/eine Familienangehörige
kann die Antragstellung übernehmen,
sofern eine unterschriebene
Bevollmächtigung (s. Kapitel 6, S. 44) vorliegt.
Nach Eingang des Antrages beauftragt
die Pflegekasse den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (MDK)
oder Medicproof (bei Privatversicherten)
mit der Begutachtung zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit. In der Regel findet
die Begutachtung in der Häuslichkeit
statt.
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/www.pflege-navigator.de
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