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8. UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Ausführlichere Informationen zum Thema
barrierefrei Wohnen, Wohnungsanpassung/
Wohnberatung finden Sie im Kapitel
10 „Wohnen“. Beratung erteilt auch der
Senioren- und Pflegestützpunkt (s. S. 20).
Hilfen für Pflegepersonen/
pflegende Angehörige
Der weitaus größte Anteil pflegebedürftiger
älterer Menschen lebt zu Hause und
wird – oft rund um die Uhr – von Angehörigen
versorgt und betreut. Pflegende
Angehörige bringen viel Zeit und Geduld
auf. Sie stellen ihre eigenen Bedürfnisse
zurück und werden u. U. bis an die Grenzen
ihrer Kräfte belastet. Entlastung für
diese anspruchsvolle und mitunter sehr
aufreibende Aufgabe können die im Folgenden
aufgeführten Angebote bieten.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Diese Leistung ermöglicht es bis zu 10 Arbeitstage
der Arbeit fern zu bleiben, um
die Pflege eines/einer nahen Angehörigen
zu organisieren. Auf diese Leistung
besteht ein Rechtsanspruch. Die Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen
muss gegenüber dem Arbeitgeber, z. B.
mit dem Bescheid der Pflegekasse, belegt
werden. Da während dieser Zeit kein Anspruch
auf Lohnfortzahlung besteht, kann
bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld
für diesen Zeitraum beantragt
werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung
über die eingetretene Pflegebedürftigkeit
beizulegen.
Pflegezeit
Diese Leistung können nahe Angehörige
bei der Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen
beantragen, wenn in häuslicher
Umgebung gepflegt wird. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber/
die Arbeitgeberin, bei dem/r die private
Pflegeperson tätig ist, mehr als 15 Mitarbeitende
beschäftigt. Es handelt sich
um eine unbezahlte Freistellung von der
Arbeit für die Dauer von max. sechs Monaten.
Die Pflegeperson bezieht innerhalb
der Pflegezeit kein Gehalt, bleibt aber auf
Antrag bei der Pflegekasse sozialversichert.
Während der Pflegezeit besteht ein
Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen
beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (BAFzA) zur
Absicherung des Lebensunterhalts.
Familienpflegezeit
Bei Pflege eines/einer nahen Angehörigen
im häuslichen Umfeld, bei dem
mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, kann
in Abstimmung mit dem Arbeitgeber/
der Arbeitgeberin die Wochenarbeitszeit
reduziert werden. Über einen Zeitraum
von maximal 24 Monaten kann die Wochenarbeitszeit
auf bis zu 15 Stunden
gekürzt werden. Der Rechtsanspruch gilt
gegenüber Arbeitgeber/-innen mit mehr
als 25 Beschäftigten. Es besteht während
der Familienpflegezeit ein beson