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4. FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
Einzusetzen ist das gesamte verwertbare
Vermögen, soweit es die maßgeblichen
Vermögensfreigrenzen übersteigt. Die
Vermögensfreigrenze bei alleinstehenden
Personen beträgt derzeit 5.000 €.
Bei Verheirateten/Lebenspartner/-innen
erhöht sich die Vermögensfreigrenze auf
derzeit 10.000 €.
Verfahren
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
wird in der Regel für 12
Monate bewilligt. Der Leistungsanspruch
beginnt bei einer Erstbewilligung am
Ersten des Monats, in dem der Antrag
gestellt wurde und die Leistungsvoraussetzungen
vorliegen.
Zuständig für die Bearbeitung der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
ist das Sozialamt des Landkreises
Rotenburg (Wümme):
Sozialamt Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
04261 983-2586
Sozialamt Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
04761 983-4583
zuständig z. B. für
• Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung
• Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderung
• Kriegsopferfürsorge
• Hilfe zur Pflege
Sozialhilfe in Einrichtungen
der Tagespflege und
der vollstationären Kurzzeit
und Dauerpflege
Pflegebedürftige Personen können durch
die Sozialhilfe unterstützt werden, indem
die Sozialhilfe, die mit der Pflege
verbundenen Kosten, ganz oder teilweise
übernimmt.
Wenn Personen aufgrund von gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten
der Hilfe durch andere bedürfen,
kann sich ein Anspruch auf Leistungen
der „Hilfe zur Pflege“ ergeben. Sozialhilfe
in Form von stationärer Pflege kommt
dabei erst ab dem Vorliegen des Pflegegrades
2 in Betracht.
Im Rahmen der vollstationären Pflege
werden die bestehenden ungedeckten
Heimkosten bei festgestellter Hilfebedürftigkeit
für Pflegebedürftige der Pflegegrade
2 bis 5, bei denen eine häusliche
und teilstationäre Pflege nicht möglich
ist, aus Sozialhilfemitteln übernommen.
Außerdem erfolgt die Berücksichtigung
eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung.
Hilfebedürftigkeit liegt vor, soweit dem/
der Pflegebedürftigen und seinem/seiner
nicht getrennt lebenden Ehegatten/
Ehegattin oder Lebenspartner/in die Tragung
der Kosten weder selbst möglich
oder zuzumuten ist, noch die Leistung
von anderen, z. B. durch die Pflegeversi-
4.