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6.1 SELBSTBESTIMMT VORSORGEN
Eine schriftliche Vollmacht reicht in vielen
Fällen aus – frei formuliert oder als
Formular. Eine notarielle Vollmacht ist
selten nötig, aber manchmal sinnvoll,
z. B. um eine rechtliche Beratung und eine
Prüfung der Geschäftsfähigkeit sicher-
zustellen. Es besteht die Möglichkeit, die
Unterschrift des Vollmachtgebers/der
Vollmachtgeberin gegen eine Gebühr von
10 € bei der Betreuungsstelle des Landkreises
beglaubigen zu lassen (Seite 46).
Dadurch wird die Echtheit der Unterschrift
bescheinigt.
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht
erübrigt sich in der Regel die Einrichtung
einer gesetzlichen Betreuung.
Zu guter Letzt: Ein Missbrauch der
Vollmacht durch Bevollmächtigte kann
nicht ausgeschlossen werden, da eine
Überwachung nicht vorgesehen ist. Erteilen
Sie deshalb niemals leichtfertig
Vollmachten und lassen Sie sich im
Vorfeld in jedem Fall beraten. Beratungsstellen
zum Thema Vorsorgevollmacht
finden Sie auf Seite 46.
Gesetzliche Betreuung
Wenn jemand seine Angelegenheiten
aufgrund von Krankheit, Unfall oder
Behinderung nicht mehr selbst wahrnehmen
kann und die notwendigen
Angelegenheiten auch nicht durch unterstützende
Maßnahmen von Familienangehörigen,
Bekannten, sozialen Diensten
oder Bevollmächtigten (siehe oben)
besorgt werden können, kann eine gesetzliche
Betreuung durch das Amtsgericht
eingerichtet werden.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Entmündigung:
die Geschäftsfähigkeit des/
der Betreuten bleibt in der Regel erhalten.
Die Betreuung umfasst auch nicht
automatisch alle Lebensbereiche, sondern
wird auf die Bereiche beschränkt,
für die tatsächlich Hilfe benötigt wird.
Das können z. B. sein:
• Vermögenssorge (Bankgeschäfte,
Rente, Entgegennahme von Geldern)
• Gesundheitssorge
• Wohnungsangelegenheiten
• Vertretung gegenüber Ämtern und
Behörden
• Aufenthaltsbestimmung (z. B. bei
der Auswahl eines Heimplatzes)
Die betreute Person behält dabei ihr
Selbstbestimmungsrecht, soweit sie einsichts
bzw. einwilligungsfähig ist. Diese
rechtliche Betreuung kann eine nahe stehende
Person aus dem Verwandten- oder
Bekanntenkreis übernehmen. Wenn eine
solche ehrenamtliche Person nicht zur
Verfügung steht, kann das Betreuungsgericht
auch einen Berufsbetreuer/ eine
Berufsbetreuerin bestellen.
Betreuer/-innen werden durch das Betreuungsgericht
verpflichtet und in der
Regel einmal jährlich überprüft. Sie müssen
u. a. nachweisen, wie das Einkommen
und Vermögen des/der Betreuten
verwaltet wurde, aber auch, ob und welche
Maßnahmen zur Rehabilitation genutzt
wurden und wie es den betreuten
Menschen gesundheitlich und persönlich
geht.
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