34
cherung, übernommen wird. Einkommen
und Vermögen des/der Pflegebedürftigen
und seines/seiner nicht getrennt
lebenden Ehegatten/Ehegattin oder Lebenspartner/
in sind somit grundsätzlich
zur Deckung der Kosten einzusetzen. Es
verbleibt allerdings aus dem Vermögen
ein Freibetrag für Alleinlebende in Höhe
von 5.000 €; für Ehepaare bzw. eheähnliche
Gemeinschaften in Höhe von 10.000 €.
Für die „Hilfe zur Pflege in Einrichtungen“
ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich der/die Leistungsberechtigte
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme
in die Einrichtung hat oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt
hat.
Auskünfte zu Leistungen der Sozialhilfe
in Einrichtungen der Tagespflege und der
vollstationären Pflege erteilt:
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Sozialamt Kreishaus Rotenburg
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
04261 983-2578
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Sozialamt Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
04761 983-4556
Befreiung/Ermäßigung
von der Rundfunk-
gebührenpflicht
Die Befreiung von der Gebührenpflicht für
Rundfunk und Fernsehen ist unter speziellen
Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel
beim Bezug von Grundsicherungsleistungen
im Alter, Hilfe zur Pflege oder
mit entsprechenden Merkzeichen (Gl, Bl,
RF) im Schwerbehindertenausweis.
Sofern eine Befreiung nicht in Betracht
kommt, ist für bestimmte Personenkreise
eine Ermäßigung bei der Rundfunkgebühr
möglich.
Weitere Informationen zur Befreiung
oder Ermäßigung erhalten Sie beim Beitragsservice
in Köln:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
01806 999 555 10
(20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz,
60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen)
www.rundfunkbeitrag.de
4.
4. FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
/www.rundfunkbeitrag.de
/www.rundfunkbeitrag.de