6.
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6.2. Selbstbestimmt vorsorgen
Folgende Themen sind außerdem bei
der selbstbestimmten Vorsorge zu
beachten, hier kann jedoch keine Beratung
durch die Betreuungsstelle erfolgen:
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legen Sie
bereits in gesunden Zeiten im Voraus
fest, ob und wie Sie im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit
in bestimmten
Situationen behandelt werden wollen. In
erster Linie richtet sich die Patientenverfügung
an die behandelnden Ärzte/Ärztinnen.
Die in einer Patientenverfügung
geäußerten Festlegungen für ärztliche
Maßnahmen sind dann verbindlich, wenn
Ihr erklärter Wille für eine konkrete Behandlungssituation
eindeutig und sicher
festgestellt werden kann.
Je genauer – und für Ärzte/Ärztinnen
zweifelsfrei – Sie die Patientenverfügung
verfassen, umso eher wird Ihr Wille uneingeschränkt
Beachtung finden. Damit
Ihr Wille und Ihre Willensbildung besser
nachvollzogen werden können, sollten
Sie in einem Vorwort Ihre Werte, religiöse
Einstellungen oder die Gründe für Ihre
Entscheidungen darlegen.
Wenn Sie einer bestimmten Vertrauensperson
die Befugnis erteilen wollen, Sie
im Ernstfall im Sinne Ihrer Patientenverfügung
© Niedersächsische Fachstelle für Wohnberatung
zu vertreten, können Sie in Ihrer
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
darauf hinweisen.
Um Antworten auf solch komplexe Fragen
zu erhalten, bedarf es eingehender
Gespräche – z. B. mit dem Hausarzt/der
Hausärztin und mit Angehörigen und
Freunden. Unabhängige, neutrale und
teilweise kostenfreie Auskünfte erhalten
Sie zudem bei
• Rechtsanwalts- und Notarkanzleien
(kostenpflichtig)
• dem Betreuungsverein der AWO
(siehe Seite 46)
Adressen und Links zur weiteren
Information zum Thema Patienten-
verfügung:
Ruhr-Uni Bochum
www.ethikzentrum.de
Hier finden Sie Informationen zu allen
Fragen der Patientenverfügung und des
Betreuungsrechts. Sehr interessant ist
auch die Link-Sammlung.
/www.ethikzentrum.de
/www.ethikzentrum.de